come together

Satzung

 

 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der am 21.Februar 2007 in Limburg a.d. Lahn gegründete Club führt den Namen

 

Motor & Kartsport Club Limburg e.V. im DMV

 

Er hat seinen Sitz in Limburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Limburg am 07.03.2007 unter der Nr.: VR 1939 eingetragen.

 

2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 § 2 Zweck und Ziele

 

1. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabeordnung

 

2. Der Club fördert den Motorsport und führt hierzu insbesondere unter Beachtung der nationalen und internationalen sportgesetzlichen Regeln und Bestimmungen der sporthoheitlichen Organisationen selbst Veranstaltungen durch und unterstützt weitere Ortsclubs.

 

3. Der Club führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen, z.B. Schulungen- und Umweltmaßnahmen, Jugendverkehrserziehung, Fahrrad- Mofa und Kart-Turniere.

 

4. Mittel des Clubs sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.

Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Ortsclub - Mitglied sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

Ausgenommen sind hiervon Aufwandsentschädigungen, die im Zusammenhang mit der Vereins-arbeit einem Mitglied entstehen.

 

5. Der Club begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsclubs fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen.

 

6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 3 Mitgliedschaft

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Jedermann kann Mitglied des Ortsclubs werden.

2. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besonderer Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

§ 4. Aufnahme

 

1. Die Aufnahme in den Ortsclub muss mittels Aufnahmeantrag beim Vorstand des Vereins beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes entscheidet über die Aufnahme.

 

2. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden.

Gegen diese Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der

Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig

Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

 

§ 5 Beiträge

 

1. Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung für jedes Geschäftsjahr in der Finanzordnung des Vereins festlegt.

 

2. Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Beendigung der Mitgliedschaft beim Verein kann nur für den Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.

 

2. Ein Mitglied kann vom Vereinsvorstand aus der Mitgliedschaft des Vereins gestrichen werden, wenn:

a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht entrichtet hat oder

b) die Streichung im Interesse des Vereins notwendig erscheint.

 

3. Gegen die Streichung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch beim Vereinsvorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft.

Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.

 

 § 7 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand des Vereins

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird durch den Vorstand des Vereins einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens 2 Wochen vor der Mitglieder-Versammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

 

2. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

 

a) Bericht des Vorstandes

b) Bericht der Rechnungsprüfer

c) Feststellung der Stimmliste

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahlen

f) Finanzplan für das Folgejahr

g) Anträge

h) Verschiedenes

 

§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung

 

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Stimmen-Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und- bei Abstimmung mit Stimmzetteln- unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen sind erforderlich bei Beschlüssen über:

a)         Satzungs- Änderungen

b)         die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen

c)         Anträgen auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes

d)         Auflösung des Vereins

 

3. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.

 

4. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.

 

5. Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden in schriftlicher Form eingereicht werden.

Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.

 

6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:

a) auf Anordnung des Vorstandes des Vereins

b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs.

 

§ 11 Der Vorstand

 

Der Vorstand im 5. des § 26 BGB sind:

1.         der 1. Vorsitzende

2.         der 2. Vorsitzende

3.         der Schatzmeister

4.         der Sportleiter

 

1. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, wobei jedoch stets der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende mitwirken muss.

 

2. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichen ist.

 

3. Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung. ~

 

4. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein.

Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.

 

5. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.

 

6. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.

 

§ 12 Rechnungsprüfer

 

Zur Prüfling der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt.

Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 13 Satzungs- Änderungen

 

Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden

Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§ 14 Auflösung

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

 

2. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren. § 15 Vermögensverwertung

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die ADAC Luftrettung GmbH, Am Westpark 8, 81373 München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 16 Erfüllungsort

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied ist Limburg

 

  Limburg, den 27.02.2008

  

Karsten Hunger, l. Vorsitzender

 

Norbert Brückner, 2. Vorsitzender

 

Caroline Heinrich, Schatzmeister

 

Stefan Schmidt, Sportleiter

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzordnung 2008

des  Motor & Kartsport Club Limburg e.V. im DMV

 

 

1. Die Finanzordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung und gilt jeweils für das laufende Geschäftsjahr / Kalenderjahr.

 

2. Diese Finanzordnung gilt jeweils von Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung.

 

3. Für das Geschäftsjahr 2008 werden folgende Mitgliedsbeiträge erhoben:

 

Beitragsgruppe 1:         Vollmitglieder, Erwerbstätige

                                                                                                          120,00€  Jahresbeitrag

 

Beitragsgruppe 2:         Kinder, Arbeitslose, Rentner, Behinderte,

Wehr- und Zivildienstleistende                             60,00€  Jahresbeitrag

 

Beitragsgruppe 3:         Firmen, Vereine oder sonstige Institutionen     

 650,00€  Jahresbeitrag

 

 In den Mitgliedsbeiträgen sind die Beiträge sowie deren Leistungen für Clubs des Landessportbundes Hessen, des Stadtsportbund Limburg sowie des Deutschen Motorsport Verbandes ( DMV ) bereits enthalten.

 

4. Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt für das Geschäftsjahr 2008 unabhängig von der Beitragsgruppe 10.00 €.

Nach erfolgter Aufnahme sowie Zahlung des Beitrages erhält das Vereinsmitglied eine Mitgliedskarte.

 

5. Jedes Vereinsmitglied erhält eine Rechnung. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 29.03.2008 auf das Vereinskonto zu überweisen.

 

6. Wird ein Mitglied im Laufe eines Geschäftsjahres Vereinsmitglied, hat dieses den entsprechenden Beitrag anteilmäßig zu zahlen.

Dabei zählt das Quartal, in dem der Antragsteller in den Verein aufgenommen wird.

 

7. Mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages hat das Vereinsmitglied das Recht zur Nutzung sämtlicher Leistungen des Vereins.

 

8. Diese Finanzordnung wurde von der Mitgliederversammlung des Motor & Kartsport Club Limburg eV. am 27.02.2008 mehrheitlich beschlossen.

 

 Limburg, den 27.02.2008